Balkontrennwand erfordert Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Von: MLSeminare
Eingetragen am: 26.2.2009
Es handelt sich regelmäßig um eine bauliche Veränderung, wenn eine Trennwand als Sichtschutz an einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkon einer Eigentumswohnanlage angebracht werden soll. Diese muss von den anderen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden, so dass die Maßnahme die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. LG Itzehoe, 21.1.2008, Az: 1 S (W) 1/07